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BGB § 2351 Aufhebung des Erbverzichts

BGB § 2351 Aufhebung des Erbverzichts

[ Auszug: Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 A ... ]